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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 16 W 17/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 46 II |
16 W 17/04
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen Richterablehnung
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. Januar 2004 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 8. Januar 2004 am 12. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 15.505,- € zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.
Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die Beschwerdebegründung vermag keine durchgreifenden Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigten.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich im Kern gegen die in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 25. November 2002 dargelegte Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin richtet. Für unzutreffend erachtete Rechtsauffassungen eines Richters mit einem Befangenheitsgesuch bekämpfen zu wollen, ist schon im Ansatz verfehlt.
Der Kern der Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin ist im letzten Satz der Ziff. I des genannten Hinweis- und Beweisbeschlusses dargelegt. Danach soll es der Klägerin nicht anzulasten sein, dass sie auf ein eventuell unzureichendes Gutachten des im selbstständigen Beweisverfahrens eingeschalteten Sachverständigen M. vertraut und auf dessen Grundlage ihre Reparaturmaßnahmen durchgeführt hat. Alles, was zuvor dargelegt ist, dient der Begründung dieser Auffassung.
Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob es einen solchen Vertrauensschutz geben kann, wenn eine Partei nach einem selbstständigen Beweisverfahren, statt den Gegner zu verklagen und ein rechtskräftiges Urteil herbeizuführen, vollendete Tatsachen schafft. Dass es aber bei einem solchen Ausgangspunkt auf die Ausführungen des Beklagten zu § 412 ZPO und die darauf gegründeten Befangenheitserwägungen nicht ankommen kann, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert beträgt in Befangenheitssachen ein Drittel des Hauptsachewertes.
Ende der Entscheidung
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